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Gewährleistung

Der Leasinggeber erwirbt beim Kauf eines Objektes Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten (Hersteller). Diese tritt er an den Leasingnehmer ab. Der Leasingnehmer verpflichtet sich bei einem Leasingvertrag, bei auftretenden Mängeln, seine Gewährleistungsansprüche direkt beim Lieferanten geltend zu machen. Die Inanspruchnahme der Gewährleistungsansprüche entbindet den Leasingnehmer nicht von der Weiterzahlung seiner monatlichen Raten an den Leasinggeber.