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Abnahmebestätigung

Der Leasingnehmer nimmt das Leasingfahrzeug entgegen und ist in Eigenverantwortung der Kontrolle. Darunter fällt die Kontrolle auf Mängel, Vollständigkeit und die Übereinstimmung der Vereinbarungen.

Das heisst:
Der Leasingnehmer erklärt mit Unterzeichnung der Abnahmebestätigung, dass das bestellte Leasingfahrzeug vollständig und in einwandfreiem Zustand geliefert worden ist. Ebenso wird mit der Abnahmebestätigung unterzeichnet, dass die vertraglichen Vereinbarungen – seitens der Leasinggesellschaft – erfüllt wurden.

Aus Sicht der Leasing-Gesellschaft

Die Leasing-Gesellschaft ist ebenso verpflichtet die oben genannten Kontrollen durch zuführen, sobald das Fahrzeug eintrifft. Mit Unterzeichnung der Abnahmebestätigung, verpflichtet sich die Leasing-Gesellschaft die Rechnung zu übernehmen und wird damit Eigentümer des Objekts.
Der Begriff Abnahmeerklärung wird ebenso benutzt.

Fallbeispiel einer Abnahmebestätigung / Abnahmeerklärung

Die Leasinggesellschaft A hat mit Familie Z einen Leasingvertrag abgeschlossen. In diesem haben die Vertragspartner festgehalten, welche Ausstattungsdetails das Leasingfahrzeug haben wird.
Der Lieferant der Automobilmarke, stellt das Leasingfahrzeug auf den Hof der Leasinggesellschaft A. Der Vertreter der Leasinggesellschaft hat nun die Aufgabe, die vertragliche Vereinbarung über die Ausstattung zu kontrollieren. Er übersieht, dass die gewünschten Zusatz-Anschlüsse für das Audio-System fehlen und unterzeichnet die Abnahmebestätigung.
Fall A:
Die Familie bemerkt den Mangel ebenso nicht und unterzeichnet. Auf dem Rückweg fällt der Familie der Fehler auf. Durch die Unterzeichnung der Abnahmebestätigung ist sie nun dazu verpflichtet, die Vertragslaufzeit einzuhalten.
Fall B:
Der Familie fällt der Fehler auf. Sie möchte die Abnahmebestätigung nicht unterzeichnen, da sie nicht mit dem Vertrag übereinstimmen. Die Leasing-Gesellschaft ist nun Besitzer des Fahrzeuges und Familie Z kann nicht zur Übernahme gezwungen werden.